OLG Hamm - Beschluß vom 03.09.1993
30 REMiet 6/92
Normen:
BGB §§ 535 536 ;
Fundstellen:
DWW 1993, 331
WuM 1993, 659
ZMR 1993, 564

Zur Zulässigkeit der Installation einer Parabolantenne zum Satellitenempfang auf eigene Kosten des Mieters, um auch Sendungen in arabischer Sprache empfangen zu können

OLG Hamm, Beschluß vom 03.09.1993 - Aktenzeichen 30 REMiet 6/92

DRsp Nr. 1993/3971

Zur Zulässigkeit der Installation einer Parabolantenne zum Satellitenempfang auf eigene Kosten des Mieters, um auch Sendungen in arabischer Sprache empfangen zu können

Vorlegungsfrage: Kann der Mieter von Wohnraum in einem Mietshaus vom vermietenden Hauseigentümer, der nicht in demselben Haus wohnt, verlangen, daß er die baurechtlich zulässige, von einem Fachmann ausgeführte Installation einer möglichst unauffälligen, technisch geeigneten Parabolantenne an einem für den Empfang der Satellitenprogramme tauglichen Ort gestattet, an dem sie optisch am wenigsten stört, wenn das Haus zwar über einen Breitbandkabelanschluß verfügt, jedoch der Mieter oder ständig mit ihm zusammenlebende Familienangehörige als Ausländer keine der über das Kabelnetz angebotenen Sprachen beherrschen.Ein Rechtsentscheid ergeht nicht.

Normenkette:

BGB §§ 535 536 ;

I. Die Kläger, ein palästinensisches Ehepaar, sind jordanische Staatsangehörige. Die Ehefrau ist aufgrund begrenzter deutscher Sprachkenntnisse nicht in der Lage, deutsches Radio- oder Fernsehsendungen zu verfolgen.

Seit 1987 sind die Kläger Mieter einer Wohnung im 1. Obergeschoß eines zweistöckigen Wohnhauses der Beklagten. Das Haus verfügt über eine Gemeinschaftsantenne und einen Breitbandkabelanschluß. Programme in arabischer Sprache sind darin nicht eingespeist.