OLG München - Urteil vom 12.07.1996
21 U 4334/95
Normen:
BGB § 172 Abs. 1 § 174 § 554a § 557 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)596b-d
OLGR-München 1996, 198
OLGReport-München 1996, 198
ZMR 1996, 557
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 16721/94

Zurückweisung der Kündigung eines Mietvertrages wegen fehlender Anwaltsvollmacht; Nachschieben von Gründen bei außerordentlicher Kündigung eines Mietvertrages; Umfang der Rückgabepflicht des Mieters nach Beendigung des Mietverhältnisses

OLG München, Urteil vom 12.07.1996 - Aktenzeichen 21 U 4334/95

DRsp Nr. 1997/4264

Zurückweisung der Kündigung eines Mietvertrages wegen fehlender Anwaltsvollmacht; Nachschieben von Gründen bei außerordentlicher Kündigung eines Mietvertrages; Umfang der Rückgabepflicht des Mieters nach Beendigung des Mietverhältnisses

»1. Die Kündigung eines Mietvertrages durch einen Rechtsanwalt kann nicht gemäß § 174 BGB wirksam zurückgewiesen werden, wenn dieser den Kündigenden in mehreren Mietstreitigkeiten vertritt. Eine solche Zurückweisung ist auch dann unwirksam, wenn sie einen Rechtsmißbrauch darstellt.2. Der außerordentlichen Kündigung eines Mietvertrages können im Rechtsstreit um diese Kündigung Gründe nachgeschoben werden.3. Der Mieter genügt seiner Rückgabepflicht nach Beendigung des Mietverhältnisses nur durch Einräumung des unmittelbaren Besitzes an den Vermieter. Hierzu gehört auch die Übergabe der Schlüssel für die Mietsache. Eine solche Übergabe liegt nicht vor, wenn die Schlüssel dem Prozeßbevollmächtigten des Vermieters mit der ausdrücklichen Treuhandauflage übersandt werden, die Schlüssel nur zur Öffnung der Räume bei einem Besichtigungstermin zu verwenden.«

Normenkette:

BGB § 172 Abs. 1 § 174 § 554a § 557 Abs. 1 ;

Tatbestand: