OLG Stuttgart - Beschluss vom 10.01.2011
13 W 69/10
Normen:
FamFG § 111 Nr. 10; FamFG § 266 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
FamRB 2011, 143
FamRZ 2011, 1420
NJW-RR 2011, 867
Vorinstanzen:
LG Ravensburg, vom 07.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 232/10

Zuständigkeit des Familiengerichts für Ansprüche wegen der Auflösung einer BGB-Gesellschaft mit Trennung oder Scheidung der in der Gesellschaft verbundenen Ehegatten

OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.01.2011 - Aktenzeichen 13 W 69/10

DRsp Nr. 2011/3738

Zuständigkeit des Familiengerichts für Ansprüche wegen der Auflösung einer BGB -Gesellschaft mit Trennung oder Scheidung der in der Gesellschaft verbundenen Ehegatten

Zur Zuständigkeit des Familiengerichts nach §§ 111 Nr. 10, 266 Abs. 1 Ziff. 3 FamFG und zu den Voraussetzungen eines Zusammenhangs von Ansprüchen zwischen ehemals miteinander verheirateten Personen wegen der Auflösung einer zwischen ihnen bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit Trennung oder Scheidung.

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass zur Entscheidung über den von der Antragstellerin geltend gemachten Anspruch, für dessen Verfolgung sie die Gewährung von Prozesskostenhilfe begehrt, seit 01.09.2009 die Zuständigkeit des Familiengerichts nach §§ 111 Nr. 10, 266 Abs. 1 Ziff. 3 FamFG gegeben ist.

Normenkette:

FamFG § 111 Nr. 10; FamFG § 266 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe:

I. Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass zur Entscheidung über den von der Antragstellerin geltend gemachten Anspruch, für dessen Verfolgung sie die Gewährung von Prozesskostenhilfe begehrt, seit 01.09.2009 die Zuständigkeit des Familiengerichts nach §§ 111 Nr. 10, 266 Abs. 1 Ziff. 3 FamFG gegeben ist. Dies ergibt sich im Wesentlichen aus folgenden Erwägungen: