LG Hildesheim - Urteil vom 11.02.1987
7 S 472/86
Normen:
BGB §§ 536, 550 ;
Fundstellen:
WuM 1989, 9
Vorinstanzen:
AG Holzminden, vom 06.10.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 12 C 130/86

Zustimmung des Vermieters zur Haltung eines Hundes

LG Hildesheim, Urteil vom 11.02.1987 - Aktenzeichen 7 S 472/86

DRsp Nr. 2001/10183

Zustimmung des Vermieters zur Haltung eines Hundes

Die Haustierhaltung gehört grundsätzlich zur normalen Nutzung eines Mietobjektes, so daß ein Anspruch auf Unterlassung nicht besteht, wenn der Mietvertrag darüber keine Regelungen enthält.

Normenkette:

BGB §§ 536, 550 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist offensichtlich unbegründet.

Zutreffend hat das Amtsgericht den Klageantrag der Kläger auf Unterlassung der Hundehaltung in dem gemieteten Haus zurückgewiesen. Zwar haben die Beklagten den Hund ohne Zustimmung der Kläger angeschafft. Eine solche Zustimmung ist aber auch nicht nötig. Die Haustierhaltung gehört grundsätzlich zur normalen Nutzung eines Mietobjektes. Eine Einschränkung könnte allenfalls aus den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) herzuleiten sein. Dazu haben die Kläger aber nichts vorgetragen. Ein "Hundehaufen" im Beet reicht zu einer so weitreichenden Einschränkung des abgeschlossenen Vertrages nicht aus.

Wenn ein Vermieter die Hundehaltung nicht wünscht, muss er dies bei Vertragsabschluss eindeutig kundtun. Es ist nicht Sache des Mieters, auf etwaige Entschlüsse, einen Hund anzuschaffen, hinzuweisen.

Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.