I. Der Beklagte hat vom Kläger seit 1.11.1988 eine 36 qm große Wohnung in München gemietet, für die ein monatlicher Mietzins von 700 DM vereinbart wurde. Im Januar 1991 hat der Kläger unter Hinweis auf drei Vergleichswohnungen verlangt, der Beklagte solle einer Mietzinserhöhung auf monatlich 800 DM bzw. 22,22 DM pro qm Wohnfläche zustimmen. Der Bekl. hat die Zustimmung verweigert, weil er mit 19,44 DM pro qm bereits mehr als den ortsüblichen Mietzins zahle. Die auf Zustimmung zu der verlangten Mietzinserhöhung gerichtete Klage hat das Amtsgericht mit der Begründung abgewiesen, der geforderte Mietzins übersteige die auf der Grundlage des Münchner Mietspiegels (Stand Februar 1989) ermittelte ortsübliche Vergleichsmiete im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MHG. Der Kläger hat Berufung eingelegt, mit der er seinen Anspruch auf Zustimmung zu der geforderten Mietzinserhöhung weiterverfolgt. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 5.2.1992 die folgende Frage zum Rechtsentscheid vorgelegt:
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