I.
Die Antragsteller und der Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die aus einem mehrstöckigen Gebäude besteht. Dem Antragsgegner gehören die Räume im Erdgeschoß, im ersten Obergeschoß und im Dachgeschoß; den Antragstellern gehören die Räume im zweiten und dritten Obergeschoß.
Nach dem Nachtrag vom 28.9.1981 zur Teilungserklärung vom 4.5.1981 handelt es sich bei den Räumen im Erdgeschoß um "gewerbliche Räume" und bei den übrigen Räumen um "Wohnzwecken dienende Räume". Im Erdgeschoß wird eine Arztpraxis betrieben, die auf die Räume im ersten Obergeschoß erstreckt werden soll.
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