BayObLG - Beschluß vom 20.07.2000
2Z BR 50/00
Normen:
BGB § 242, § 1004 ; WEG § 15 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FGPrax 2000, 189
NZM 2001, 137
WuM 2000, 507
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth 14 T 9706/99 ,
AG Fürth 7 UR II 79/99 ,

Zweckbestimmungswidrige Nutzung einer Wohnung als Arztpraxis

BayObLG, Beschluß vom 20.07.2000 - Aktenzeichen 2Z BR 50/00

DRsp Nr. 2000/6570

Zweckbestimmungswidrige Nutzung einer Wohnung als Arztpraxis

»1. Nach der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise stört und beeinträchtigt die Nutzung einer Wohnung als Arztpraxis mit erheblichem Patientenverkehr mehr als eine zweckbestimmungsgemäße Nutzung als Wohnung.2. Wird eine von mehreren Wohnungen einer Wohnanlage über viele Jahre hinweg zweckbestimmungswidrig genutzt, verstößt das Verlangen auf Unterlassung der zweckbestimmungswidrigen Nutzung anderer Wohnungen grundsätzlich nicht gegen die Grundsätze von Treu und Glauben.«

Normenkette:

BGB § 242, § 1004 ; WEG § 15 Abs. 3 ;

Gründe

I.

Die Antragsteller und der Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die aus einem mehrstöckigen Gebäude besteht. Dem Antragsgegner gehören die Räume im Erdgeschoß, im ersten Obergeschoß und im Dachgeschoß; den Antragstellern gehören die Räume im zweiten und dritten Obergeschoß.

Nach dem Nachtrag vom 28.9.1981 zur Teilungserklärung vom 4.5.1981 handelt es sich bei den Räumen im Erdgeschoß um "gewerbliche Räume" und bei den übrigen Räumen um "Wohnzwecken dienende Räume". Im Erdgeschoß wird eine Arztpraxis betrieben, die auf die Räume im ersten Obergeschoß erstreckt werden soll.