e) Schutzantrag nach § 712 ZPO

331

Ein den Mieter zur Räumung verpflichtendes Urteil ist gem. § 708 Nr. 7 ZPO ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Allerdings hat das Gericht gem. § 711 ZPO in den Fällen des § 708 Nr. 4-11 ZPO von Amts wegen auszusprechen, dass der Schuldner die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden kann, wenn der Gläubiger nicht seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

Praxistipp:

332

Wird der Schuldner durch Anerkenntnisurteil (§ 708 Nr. 1 ZPO) oder Versäumnisurteil (§ 708 Nr. 2 ZPO) zur Räumung verpflichtet, greift § 711 ZPO nicht.

333

Will der Räumungsschuldner die Vollstreckung auch bei Sicherheitsleistung durch den Gläubiger verhindern, kommt ein Vollstreckungsschutzantrag gem. §  in Betracht. Hiernach kann der Schuldner beantragen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung des Gläubigers abwenden zu dürfen.