aa) Voraussetzungen

Autor: Emmert

aaa) Antrag

334

Notwendig ist zunächst ein Antrag des Schuldners.1)

Das Gericht wird nicht von Amts wegen oder auf Antrag eines Dritten tätig. Der Anwaltszwang richtet sich nach § 78 Abs. 1, 2 ZPO.2) Der Antrag ist vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen (§ 714 ZPO). Der Schuldner muss die Antragsgründe darlegen und glaubhaft machen (§§ 294, 714 Abs. 2 ZPO). Sinnlos und damit überflüssig sind die in der Praxis nicht selten in Klageerwiderungen anzutreffenden, geradezu floskelhaften "Vollstreckungsschutzanträge" ohne jede weitere Begründung.

335

Auch wenn in der Hauptsache selbst gegen ein Räumungsurteil Rechtsmittel nicht aussichtsreich erscheinen, ist der Anwalt bis zur Entscheidung des Mandanten über deren Einlegung verpflichtet, dafür zu sorgen, dass keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden. In diesem Rahmen ist er gehalten, einerseits der möglichen Zwangsvollstreckung mit geeigneten Rechtsbehelfen entgegenzutreten und andererseits dem Mandanten zu verdeutlichen, dass eine Zwangsvollstreckung bei erfolgreicher Berufung gem. § 717 Abs. 2 ZPO zum Schadensersatz verpflichtet. Der Rat zu freiwilliger Räumung, um weitere Kosten zu sparen, weil gegen die Räumung letztlich nichts zu machen sei, verstößt gegen die dem Anwalt obliegende Sorgfaltspflicht.3)

Praxistipp:

336