bb) Entscheidung

Autor: Emmert

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Das Gericht hat wegen § 712 Abs. 2 Satz 1 ZPO vor seiner Entscheidung eine Interessenabwägung vorzunehmen. Die Gläubigerinteressen sind von Amts wegen zu berücksichtigen.7)

Bei überwiegendem Gläubigerinteresse darf das Gericht grundsätzlich die Zwangsvollstreckung selbst dann nicht einschränken, wenn dem Schuldner durch die Zwangsvollstreckung ein unersetzbarer Nachteil entstünde und wenn er zur Sicherheitsleistung oder Hinterlegung außerstande ist.8) In den Fällen des § 708 ZPO kann das Gericht gem. § 712 Abs. 2 Satz 2 ZPO stattdessen anordnen, dass das Urteil für den Gläubiger nur gegen Sicherheitsleistung vollstreckbar ist. Die Vorschrift hat neben § 711 ZPO z.B. bei einer Räumungsverpflichtung aufgrund eines Anerkenntnisurteils eigenständige Bedeutung.9)


7)

Anders/Gehle, § 712 Rdn. 5.

8)