I. Allgemeines

Autor: Emmert

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Bei preisfreiem Wohnraum sind Mieterhöhungsvereinbarungen nur insoweit zulässig, als sie nach den Unabdingbarkeitsvorschriften der §§ 557 ff. BGB nicht ausgeschlossen sind. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn durch sie von den Vorschriften der §§ 557 ff. BGB zum Nachteil des Mieters abgewichen werden soll. Unzulässig sind damit z.B. Vereinbarungen, die die formellen und materiellen Anforderungen an Mieterhöhungen nach den §§ 558 ff., 559 ff. oder 560 f. BGB senken und dem Vermieter etwa ein über die gesetzlichen Regelungen hinausgehendes Recht zur einseitigen Mieterhöhung einräumen. Hierzu gehört etwa die Vereinbarung, dass eine Wohnung, ohne die entsprechenden Voraussetzungen zu erfüllen, der Mietpreisbindung für öffentlichen Wohnraum unterliegen soll, damit der Vermieter die Miete einseitig nach den Vorschriften über die Kostenmiete erhöhen kann.1)

Zulässig sind jedoch Vereinbarungen, die im Einzelfall auf eine Mieterhöhung abzielen, ohne dass der Mieter damit auf seine Schutzrechte bei künftigen Mieterhöhungen verzichtet.

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Als Ausnahme von § 557 Abs. 1 BGB sieht § 557 Abs. 2 BGB die Möglichkeit vor, Anpassungsvereinbarungen in Form von Staffel- und Indexmietvereinbarungen während des Mietverhältnisses zur Regelung künftiger Mieterhöhungen in den Mietvertrag aufzunehmen.

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