Autor: Emmert |
Fehler einer Modernisierungsankündigung nach § 555 Abs. 1 und 2 BGB können im Prozess geheilt werden. Dafür ist eine vollständige und formgerechte neue Mitteilung erforderlich. Es reicht nicht, wenn nur die fehlenden Angaben im Prozess vorgetragen werden.1) Auch für die neue Mitteilung gilt die Dreimonatsfrist.2)
1) | LG Stuttgart vom 07.10.2020 - |
2) | LG Stuttgart, aaO.; LG Bremen aaO.; AG München vom 26.04.2010 - |
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