Autor: Emmert |
Grundsätzlich bestehen darüber hinaus keine weitergehenden Mitwirkungspflichten des Mieters.4) Auch die Befürworter weitergehender Mitwirkungspflichten, abgeleitet aus den §§ 242, 254 BGB, beschränken diese in jedem Fall auf Vorbereitungs- (z.B. Wegräumen und Abrücken von Möbeln), Sicherungs- (z.B. Abdecken von Möbeln, Einrollen von Teppichen) und geringfügige Reinigungsarbeiten gegen Aufwendungsersatz.5)
4) | LG Berlin vom 17.02.2016 - |
5) | Vgl. nur Sternel, II Rdn. 298 m.w.N. |
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