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Eine unwirksame ordentliche befristete Kündigung kann grundsätzlich nicht in eine außerordentliche fristlose Kündigung umgedeutet werden, da die Rechtsfolgen unterschiedlich sind und der Wille zur sofortigen Vertragsbeendigung für den Mieter nicht erkennbar ist.19)OLG Celle, Urt. v. 26.10.1994 - 2 U 2238/93, ZMR 1995, 298; Blank/Börstinghaus in Blank/Börstinghaus, § 542 BGB Rdn. 29; Streyl in Schmidt-Futterer, § 542 BGB Rdn. 304. | |