Auch für eine Kündigung nach § 569 Abs. 2BGB gilt das Abmahnerfordernis des § 543 Abs. 3BGB. § 569 Abs. 2BGB verweist zwar nur auf § 543 Abs. 1BGB, doch ist eine Hausfriedensstörung zugleich eine Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag i.S.d. § 543 Abs. 3BGB.2)