6. Darlegungs- und Beweislast

Autoren: Thanner/Wiek

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Der Vermieter muss darlegen und beweisen:

- die Mietvertragsverletzung,

- den Zugang der Abmahnung,

- die Fortsetzung oder die Wiederholung des beanstandeten Verhaltens nach der Abmahnung,

- den Zugang der Kündigung.

Das Verhalten des Mieters muss nach Zeit, Ort und näheren Umständen konkret umschrieben werden, und zwar sowohl für den Zeitraum vor als auch nach der Abmahnung.