Autoren: Thanner/Wiek |
Der Vermieter muss darlegen und beweisen:
- die Mietvertragsverletzung, | |
- den Zugang der Abmahnung, | |
- die Fortsetzung oder die Wiederholung des beanstandeten Verhaltens nach der Abmahnung, | |
- den Zugang der Kündigung. |
Das Verhalten des Mieters muss nach Zeit, Ort und näheren Umständen konkret umschrieben werden, und zwar sowohl für den Zeitraum vor als auch nach der Abmahnung.
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