Autoren: Thanner/Wiek |
Die fristlose Kündigung muss wirksam sein. Ist sie unwirksam, so entsteht ein Schadensersatzanspruch des Kündigenden auch dann nicht, wenn sich der Kündigungsgegner schuldhaft verhalten hat.2) Der Schadensersatzanspruch setzt ein Verschulden des Kündigungsgegners voraus (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Im Fall der Kündigung wegen erheblichen Zahlungsverzugs gilt auch ein Geldmangel als Verschulden.3) Haben beide Vertragsparteien durch schuldhaftes Verhalten einen Kündigungsgrund gesetzt, so kann der Kündigende keinen Ersatz des Kündigungsfolgeschadens verlangen.4)
2) | BGH, Urt. v. 06.02.1974 - |
3) | Vgl. Sternel, Mietrecht aktuell, Rdn. IV 427. |
4) |
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