I. Besitzeinräumung

Autor: Emmert

1. Grundsätzliches

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Nach Beendigung des Mietverhältnisses kann der Vermieter die Rückgabe der Mietsache verlangen, § 546 Abs. 1 BGB. Rückgabe bedeutet die Einräumung des unmittelbaren Besitzes. Die Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen einen Dritten genügt nicht, zumal der Vermieter diesen Anspruch ohnehin hat, § 546 Abs. 2 BGB. Auch mit der bloßen Besitzaufgabe erfüllt der Mieter seine Rückgabepflicht nicht, wenn er etwa ohne Kenntnis des Vermieters räumt und die Schlüssel in den Mieträumen hinterlässt.1)

Auch das bloße Einwerfen der Schlüssel in den Briefkasten des Vermieters reicht nicht aus.2)

Bei der Besitzeinräumung hat jedoch der . Mieträume sind an Ort und Stelle zurückzugeben, so dass sich der Vermieter zum Auszugstermin beim Mietobjekt einfinden muss. Verweigert der Vermieter, ohne hierzu berechtigt zu sein (), die Rücknahme, oder erscheint er zum vereinbarten Übergabetermin nicht, so gerät er in Annahmeverzug. Dann kann bereits die bloße Besitzaufgabe die Rückgabepflicht erfüllen, §  (vorherige Androhung erforderlich!). Die Verpflichtung des Vermieters zur Mitwirkung bei der Rückgabe der Wohnung kann nicht im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden.