1. Vermieterpflichten während der Vorenthaltung der Mietsache

Autor: Emmert

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Die Pflicht zur Gebrauchsgewährung reduziert sich auf ein Eingriffsverbot und die Pflicht, den Besitzstand des Mieters zu beachten.2)

Danach muss der Vermieter hinnehmen, dass der Mieter die Mieträume und die Gemeinschaftseinrichtungen (Zugänge, Treppenaufgänge, Nebenräume usw.) im Rahmen des bisherigen vertragsgemäßen Gebrauchs weiternutzt. Zur eigenmächtigen Wiederergreifung des Besitzes im Wege der Selbsthilfe ist er nicht berechtigt.

Versorgungsleistungen wie Heizung, Wasserversorgung, Müllabfuhr und Gas oder Strom muss er weiterhin zur Verfügung stellen. Jeder Eingriff des Vermieters wäre verbotene Eigenmacht, gegen die sich der Mieter mit Hilfe einer einstweiligen Verfügung wehren dürfte.3)

Hingegen ist der Vermieter nicht verpflichtet, Mängel der Mietsache zu beheben, falls nicht ausnahmsweise das Unterlassen derartiger Maßnahmen Leben oder Gesundheit des Mieters beeinträchtigen könnte.4)

Im Übrigen aber ist der Vermieter zu Instandhaltungsarbeiten nicht verpflichtet, da der Mieter während der Vorenthaltung das Risiko der entstehenden Verschlechterungen der Mietsache selbst zu tragen hat.5)