Autor: Emmert |
Wird das Mietverhältnis durch Veräußerung des Mietobjekts beendet, beginnt die Verjährungsfrist des § 548 Abs. 2 BGB für Ansprüche des Mieters gegen den früheren Vermieter auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung erst mit der Kenntnis des Mieters von der Eintragung des Erwerbers im Grundbuch zu laufen.13)
13) | BGH v. 28.05.2008 - VIII ZR 133/07, NZM 2008, 519. |
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