Autor: Emmert |
Die durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrichtlinie vom 20.09.2013 neu gefassten §§ 312 ff., 355 ff. BGB 1) regeln das Widerrufsrecht des Verbrauchers bei bestimmten Verträgen mit Unternehmern. Erfasst werden von vornherein lediglich Verbraucherverträge i.S.d. § 310 Abs. 3 BGB, die zudem eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand haben müssen (§ 312 Abs. 1 BGB).2)
1) | Vgl. Wendehorst, NJW 2014, |
2) | Mediger, aaO. |
Die Vorschriften der §§ 312 ff., 355 ff. BGB finden nicht uneingeschränkt Anwendung auf Wohnraummietverhältnisse (Bereichsausnahme). Hintergrund ist die Überlegung, dass der Schutz des Mieters bereits durch einschlägige spezielle Regelungen gewährleistet ist (§§ 535 -577a BGB).3) Gleichwohl gelten gem. § Abs. Satz 1 die Vorschriften des § Abs. Nr. 1-7 auch hier. Die Vorschrift unterscheidet nicht zwischen preisfreiem und gefördertem Wohnraum, so dass sie auch auf preisgebundenen Wohnraum Anwendung findet. Erfasst werden auch die unter § Abs. und genannten besonderen Wohnraummietverhältnisse, wobei jedoch gem. § Abs. Nr. 9 kein Widerrufsrecht bei Mietverhältnissen über Ferienwohnungen oder Hotelzimmer besteht.
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