II. Erfasste Verträge

Autor: Emmert

1. Verbraucherverträge

59

Die Vorschriften der §§ 312  ff., 355 ff. BGB finden nur auf Verbraucherverträge Anwendung. Unter Verbraucherverträgen sind gem. § 310 Abs. 3 BGB Verträge zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer zu verstehen. Sind beide Parteien Verbraucher bzw. Unternehmer, kommt ein Widerrufsrecht nach §§ 312  ff., 355 ff. BGB nicht in Betracht.15)

a) Verbraucher

60

Wer Verbraucher i.S.v. § 310 Abs. 3 BGB ist, bestimmt sich nach § 13 BGB. Verbraucher ist hiernach jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Hierzu gehört jedenfalls die Anmietung einer Wohnung zur Selbstnutzung zu Wohnzwecken.

Erfasst werden auch Mehrheiten natürlicher Personen, so z.B. die aus natürlichen Personen bestehende GbR16)

oder die Wohnungseigentümergemeinschaft,17) sofern ihnen mindestens ein Verbraucher angehört und die übrigen Voraussetzungen des § 13 BGB gegeben sind.

Juristische Personen fallen demgegenüber von vornherein nicht unter den Verbraucherbegriff,18)

ohne dass es noch darauf ankommt, ob die übrigen Voraussetzungen des § 13 BGB erfüllt sind.


16)