3. Rechtsfolge

Autor: Emmert

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Soweit die Mietpreisvereinbarung gegen § 4 WiStG verstößt, ist sie gem. § 134 BGB nichtig. Anders als in den Fällen des § 138 BGB handelt es sich jedoch lediglich um eine Teilnichtigkeit,17)

d.h., das Mietverhältnis besteht mit entsprechend reduziertem Mietpreis fort.


17)

Grüneberg/Ellenberger, § 134 Rdn. 27; SchlHOLG, aaO.