Autor: Griebel |
Wenn der Mieter in der Person des Verwalters eine Einrichtung, mit der er die Mietsache versehen hat, nach § 539 Abs. 2 BGB wegnimmt, sind die dadurch entstehenden Renovierungskosten, die der Vermieter geltend macht, in konsequenter Fortführung der Rechtsprechung des BGH zur Rückgabeverpflichtung ebenfalls nur als reine Insolvenzforderungen zu qualifizieren.1)
1) | A.A. OLG Frankfurt/M., Urt. v. 26.06.1973 - |
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