Autor: Griebel |
Aufgrund der Vorschrift des § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO besteht seitens des Insolvenzgerichts die Möglichkeit, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner vorläufig einzustellen.
Da § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO nur die der Immobiliarvollstreckung unterfallenden Gegenstände (vgl. § 49 InsO, § 864 ZPO) ausnimmt, soll diese Vorschrift jedenfalls dann anwendbar sein, sofern die Vollstreckung des Räumungs- und Rückgabetitels gem. § 885 ZPO betrieben wird, da dem Mieter nur der Besitz und die Nutzung, aber nicht die Immobilie als solche entzogen wird.7)
7) | Eckert, NZM 2006, |
8) | Eckert, NZM 2006, |
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