c) Die Zwangsvollstreckung hinsichtlich bereits ergangener Räumungsurteile

Autor: Griebel

aa) Vollstreckung während des vorläufigen Verfahrens

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Aufgrund der Vorschrift des § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO besteht seitens des Insolvenzgerichts die Möglichkeit, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner vorläufig einzustellen.

Da § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO nur die der Immobiliarvollstreckung unterfallenden Gegenstände (vgl. § 49 InsO, § 864 ZPO) ausnimmt, soll diese Vorschrift jedenfalls dann anwendbar sein, sofern die Vollstreckung des Räumungs- und Rückgabetitels gem. § 885 ZPO betrieben wird, da dem Mieter nur der Besitz und die Nutzung, aber nicht die Immobilie als solche entzogen wird.7)

Praxistipp:

Aufgrund der in Betracht kommenden Einstellung der Räumungsvollstreckung sollte darauf geachtet werden, dass eine Einstellung seitens des Gerichts nicht auch die Räumung mit umfasst. Der Schuldner wird ausreichend durch § 765a ZPO geschützt.8)


7)

Eckert, NZM 2006, 610, 612.

8)

Eckert, NZM 2006, 610, 612.

bb) Zwangsvollstreckung nach Eröffnung

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Sofern ein Titel gegen den Schuldner im Hinblick auf die Mietwohnung erwirkt worden ist, ist eine Umschreibung des Titels nach § 727 ZPO ausgehend von der BGH-Rechtsprechung9)

mangels ersichtlicher Massebefangenheit nicht erforderlich.

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