Autor: Griebel |
Sofern der Vermieter vor der Eröffnung Räumungsklage erhoben hat, gilt § 240 ZPO. Eine evtl. laufende Schonfrist des Mieters nach § 569 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 BGB läuft, da eine materiell-rechtliche Frist, weiter.
Im Hinblick auf den Aktivprozess gilt § 85 Abs. 1 InsO. Lehnt der Insolvenzverwalter des Vermieters die Aufnahme ab, so können sowohl der Vermieter persönlich als auch der Mieter den Rechtsstreit nach § 85 Abs. 2 InsO aufnehmen.
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