Die Berufung ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§§ 511 ff. ZPO). In der Sache kann die Klägerin mit ihrem Rechtsmittel keinen Erfolg haben.
Der Klägerin steht mit der Klage geltend gemachte und nunmehr im zweiten Rechtszug weiterverfolgte Anspruch auf Herausgabe (§ 985 BGB) bzw. Rückgabe (§ 556 BGB) der streitbefangenen Wohnung nicht zu. Die Beklagten können sich nämlich mit Recht auf vertragsgemäßen Besitz (§ 986 BGB) bzw. Gebrauch (§ 535 BGB) berufen, weil die Parteien einen Mietvertrag über den Wohnraum im Anwesen ... geschlossen haben. Etwas anderes hätte allenfalls dann gelten können, wenn die mit der Klage ausgesprochene Kündigung das Mietverhältnis beendet hätte; denn dann allein hätte das Räumungsbegehren Aussicht auf Erfolg haben können. Dies ist hier aber nicht der Fall.
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