I. Die Kläger sind Eigentümer des in D., gelegenen Wohngebäudes, das sie selbst bewohnen und in dem sich neben der von ihnen selbst genutzten Wohnung nur noch eine aus einem Wohn/Schlafzimmer, einer Küche und einem Bad bestehende Einliegerwohnung befindet, die die Beklagte aufgrund eines 1983 mit den Klägern mündlich abgeschlossenen Mietvertrages bewohnt.
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|