LG Karlsruhe - Urteil vom 27.05.1994 (9 S 37/94) - DRsp Nr. 1995/2499
LG Karlsruhe, Urteil vom 27.05.1994 - Aktenzeichen 9 S 37/94
DRsp Nr. 1995/2499
Der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft hat bei einem gemeinschaftlich abgeschlossenen Mietvertrag gegen den anderen Partner entweder nach den §§ 705, 723 Abs. 1, 730 Abs. 1 S. 2 BGB aufgrund gesellschaftsrechtlicher Regeln oder gemäß den §§ 741, 749, 242BGB nach den Vorschriften der Gemeinschaft eine Anspruch auf Mitwirkung bei der Beendigung des Mietverhältnisses durch Zustimmung zu dessen Kündigung.Im Innenverhältnis der Mitmieter können die Kündigungsregelungen des Mietvertrages nicht einfach entsprechend angewandt werden, da die Vorschriften der §§ 535 ff. BGB nicht für das Verhältnis der Mitmieter untereinander, sondern für das Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter mit ganz anderer Interessenlage geschaffen sind. Mitmieter sind vielmehr gehalten, an der Beendigung des Mietverhältnisses mit sofortiger Wirkung mitzuwirken (§ 730BGB bzw. §§ 749, 242BGB ).
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