Die Parteien streiten um die Fortgeltung der in einem aus der DDR-Zeit stammenden Mietvertrag enthaltenen Klausel über die 14tägige Kündigungsfrist.
Der Beklagte (Bekl., Mieter) schloß am 3.8.1988 mit dem VEB Gebäudewirtschaft einen Mietvertrag, in den der Kläger (Kl.) später eingetreten ist. Der Vertrag enthielt die Klausel: »Die Kündigung muß schriftlich - spätestens 2 Wochen vor Beendigung des Mietverhältnisses - erfolgen.«
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