Die zulässige Berufung ist überwiegend auch begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagten lediglich ein Anspruch auf Zahlung restlichen Mietzinses für Oktober 1995 in Höhe von DM 92,06 zu (§ 535 Satz 2 BGB). Im Übrigen war die Klage abzuweisen.
1. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Ersatz von Malerkosten für die Renovierung seiner Wohnung wegen unterlassener Mängelanzeige der Beklagten zu (§ 545 Abs. 2 BGB).
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