"Die Gläubiger sind Eigentümer [eines] Wohnhauses, das sie an die Schuldnerin vermietet haben. Aufgrund Anerkenntnisses vom 8.12.1999 wurde die Schuldnerin verurteilt, das Haus zu räumen und in ordnungsgemäßem Zustand an die Gläubiger herauszugeben.
Nachdem die Schuldnerin wegen einer bestehenden Zwillingsschwangerschaft ein Räumungsschutzverfahren erfolgreich durchgeführt hatte, stellte sie sodann einen Antrag auf Einleitung des Insolvenzverfahrens, das am 30.12.1999 eröffnet wurde und in dessen Rahmen gem. § 21 InsO Maßnahmen der Einzelzwangsvollstreckung untersagt wurden.
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|