LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 15.06.2011
15 Sa 483/11
Normen:
TV-L § 20 Abs. 4; TzBfG § 4 Abs. 2 S. 1; BGB § 133; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 16.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 58 Ca 2884/10

Jahressonderzahlung bei mehreren Arbeitsverhältnissen im Kalenderjahr

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.06.2011 - Aktenzeichen 15 Sa 483/11

DRsp Nr. 2011/15914

Jahressonderzahlung bei mehreren Arbeitsverhältnissen im Kalenderjahr

1. Zur Höhe der Jahressonderzahlung nach § 20 TV-L. 2. War ein Arbeitnehmer in einem Kalenderjahr auf Basis von zwei Arbeitsverhältnissen tätig, bemisst sich die Höhe der Jahressonderzahlung ausschließlich nach dem Arbeitsverhältnis, das den Stichtag (1. Dezember) mit einschließt (a. A. LAG Rheinland-Pfalz 10.02.2010 - 8 Sa 579/09 - juris). Dies gilt jedenfalls dann, wenn beide Arbeitsverhältnisse nicht nahtlos aneinander anschließen.

I. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 16.12.2010 - 58 Ca 2884/10 - abgeändert:

Die Klage wird unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 4. November 2010 abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TV-L § 20 Abs. 4; TzBfG § 4 Abs. 2 S. 1; BGB § 133; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger für das Jahr 2009 eine um 1.205,18 € brutto erhöhte Sonderzahlung zusteht.