LAG Niedersachsen - Urteil vom 18.05.2011
17 SaGa 1939/10
Normen:
TVG § 1 Abs. 1; TVG § 1 Abs. 2; TVG § 2 Abs. 1; BGB § 126; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 362; BGB § 613 a Abs. 1 S. 2; ZPO § 935; ZPO § 940;
Vorinstanzen:
ArbG Braunschweig, vom 02.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ga 7/10

Eilantrag der Gewerkschaft auf Unterlassung einer Betriebsteilübertragung bei Investitionsverpflichtung der Arbeitgeberin aufgrund eines Standort- und Beschäftigungssicherungsvertrages

LAG Niedersachsen, Urteil vom 18.05.2011 - Aktenzeichen 17 SaGa 1939/10

DRsp Nr. 2011/13474

Eilantrag der Gewerkschaft auf Unterlassung einer Betriebsteilübertragung bei Investitionsverpflichtung der Arbeitgeberin aufgrund eines Standort- und Beschäftigungssicherungsvertrages

Hat sich der AG im schuldrechtlichen Teil eines Standort- und BeschäftigungssicherungsTV zur Vornahme von Investitionen und Schaffung von 220 Arbeitsplätzen in einem neu aufzubauenden Betriebsteil verpflichtet, so hat die tarifschließende Gewerkschaft für die Dauer der Laufzeit des TV einen Anspruch auf Unterlassung einer beabsichtigten Übertragung dieses Betriebsteils auf eine neu gegründete Tochtergesellschaft im Wege des § 613 a BGB.

Die Berufung der Verfügungsbeklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es in Ziffer 1. des Urteils des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 02.12.2010 - 2 Ga 7/10 - heißt:

Der Verfügungsbeklagten wird aufgegeben, es bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren, längstens bis zum 30.09.2012, zu unterlassen, die Funktion des Bereichs/Betriebsteils PP-S Parts A-Stadt auf die M. L. GmbH zu übertragen.

Die Verfügungsbeklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Normenkette:

TVG § 1 Abs. 1; TVG § 1 Abs. 2; TVG § 2 Abs. 1; BGB § 126; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 362; BGB § 613 a Abs. 1 S. 2; ZPO § 935; ZPO § 940;

Tatbestand: