LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 28.09.2015
L 4 AS 429/15 B ER
Normen:
BGB § 242; BGB § 536; SGB I § 14; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 und S. 3;
Fundstellen:
ZMR 2016, 75
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 26.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 1123/15

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung bei unangemessenen Heizkosten durch erheblichen Wohnungsleerstand

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.09.2015 - Aktenzeichen L 4 AS 429/15 B ER

DRsp Nr. 2015/18095

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung bei unangemessenen Heizkosten durch erheblichen Wohnungsleerstand

1. Bei hohem Wohnungsleerstand ist mit erhöhten Heizkosten für Mieter zu rechnen. Hierbei steht dem Mieter ggf nach der zivilrechtlichen Rechtsprechung (vgl BGH, Urt vom 10. Dezember 2014, VIII ZR 9/14, juris) ein Anspruch auf Heizkostenbegrenzung bei erheblichem Leerstand gegen den Vermieter zu. 2. Bevor der SGB II-Leistungsträger bei hohen Heizkosten eine Kostensenkung bzw einen Umzug vom Leistungsberechtigten verlangen kann, sind die Umstände des Einzelfalles zu prüfen. Bei erheblichem Leerstand von mehr als 30 % im Wohnobjekt und Fehlern des Vermieters in der Betriebskostenkostenabrechnung ist der SGB II-Leistungsträger vorrangig verpflichtet, den Leistungsberechtigten bei der Geltendmachung seiner Ansprüche gegenüber dem Vermieter (auf Mietminderung) zu beraten und zu unterstützen (§ 14 SGB I).

Die Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat den Antragstellern 90 % der notwendigen außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und 100 % des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt W. aus J. beigeordnet.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 536; SGB I § 14;