Autor: Wiek |
Das Inkrafttreten des Gesetzes zur Anpassung von Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsverkehr40 zum 01.08.2001 hat Auswirkungen auch auf das Mietrecht.
Durch dieses Gesetz wurde zum einen § 126 BGB durch einen neuen Absatz 3 ergänzt, nachdem die schriftliche Form durch die sog. elektronische Form ersetzt werden kann, wenn sich nicht aus dem Gesetz etwas anderes ergibt. Insoweit regelt § 126a Abs. 1 BGB für einseitige Erklärungen, dass der Aussteller zur Einhaltung der elektronischen Form seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz , das ebenfalls am 01.08.2001 in Kraft getreten ist, versehen muss.41 Für den Vertrag postuliert § 126a Abs. 2 BGB , dass die Parteien ein gleichlautendes Dokument in der in Absatz 1 bezeichneten Weise elektronisch signieren müssen.
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