Tatbestand:
(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen).
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet.
Nach den Übergangsregelungen für "Altmietverträge" (Art. 232 § 2 EGBBGB) besteht für die Kläger kein Kündigungsgrund, denn der Ausschluss der Eigenbedarfskündigung stellt für die Kläger keine Unzumutbarkeit gemäß Art. 232 § 2 Abs. 3 Satz 3 EGBGB dar.
Es handelt sich vorliegend um ein Mietverhältnis im Sinne von § 564 b Abs. 4 Satz 1 BGB (Einliegerwohnung) auf das Art. 232 § 2 Abs. 3 Satz 3 EGBGB anzuwenden ist, wobei es keine Rolle spielt, ob das Mietverhältnis durch Vertrag oder durch staatliche Wohnungszuweisung nach §§ 99, 100 Abs. 2 ZGB/DDR begründet worden war, denn ein solcher Zwangsvertrag entsprach der damaligen Wohnungsbewirtschaftung.
Es kann dahinstehen, ob Art. 232 § 2 Abs. 3 Satz 3 EGBGB über den Begriff "sonstige Interessen" auch den Eigenbedarf für dritte Personen, die nicht Eigentümer oder Vermieter sind und auf die sich der Eigenbedarfstatbestand des § 122 ZGB/DDR im Gegensatz zu § 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht erstreckte, anwendbar ist. Da die Kläger nicht näher dargelegt haben, dass trotz intensiver Bemühungen eine Wohnung für ihren Sohn und seine Familie nicht gefunden werden konnte, ist der Ausschluss der Eigenbedarfskündigung für sie nicht unzumutbar. Bei einer Eigenbedarfskündigung für Dritte kann eine Unzumutbarkeit und damit ein Überschreiten der Opfergrenze für den Vermieter erst dann gegeben sein, wenn mehrfache und ernsthafte Bemühungen zur erfolglosen Erlangung einer Wohnung im Einzelnen dargelegt und ggf. bewiesen sind. Derartige Bemühungen haben die Kläger nicht vorgetragen. Sie sind aber erforderlich, um der Intension der Übergangsvorschrift auch bei dar Geltendmachung eines Eigenbedarfs für dritte Personen zu entsprechen. Art. 232 § 2 EGBG will den Bestandsschutz des Mieters für eine Übergangszeit gegenüber dem bisherigen Rechtszustand nach dem ZGB/DDR nicht verschlechtern. Da § 122 ZGB/DDR sich auf die so genannten Bedarfspersonen des § 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht erstreckt, sind bei der Zulässigkeit einer derartigen Eigenbedarfskündigung zumindest die zuvor genannten strengen Anforderungen zu stellen.
Eine Interessenabwägung zwischen den Parteien erfolgt bei Art. 232 § 2 Abs. 3 Satz 3 EGBGB nicht. Es kommt allein auf die hier nicht vorliegende Unzumutbarkeit des Kündigungsausschlusses für den Vermieter an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.