Checkliste: Prüfung einer Vollmacht |
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1. |
Ist Stellvertretung zulässig? Sie ist ausgeschlossen bei bestimmten persönlichen Rechtsgeschäften im Familien- und Erbrecht, z.B. Einwilligung zur Adoption, Testamentserrichtung, Rücknahme eines Testaments aus der amtlichen Verwahrung, bei Abschluss und Aufhebung eines Erbvertrags, beim Rücktritt vom Erbvertrag oder Widerruf des gemeinschaftlichen Testaments. Beim Erbverzicht kann der Erblasser nicht vertreten werden, wohl aber der Verzichtende (§ 2347 Abs. 2 BGB). |
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2. |
Ist die Vollmacht formgültig? |
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3. |
Umfang der Vertretungsmacht: Deckt die Vollmacht alle für den Vertretenen in der Urkunde abzugebenden Erklärungen ab? |
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4. |
Ist der Bevollmächtigte von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit? Ist er berechtigt, Untervollmacht zu erteilen? |
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5. |
Ist die Ausübung der Vollmacht an einen bestimmten Notar gebunden? |
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6. |
Die Frage, ob die Vollmacht widerrufen ist, braucht der Notar nicht zu prüfen, solange die Vollmacht in Urschrift oder in Ausfertigung vorgelegt wird (§ 172 Abs. 2 BGB). |
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7. |
Vollmachten müssen in Urschrift oder Ausfertigung vorgelegt werden. Der Besitz einer beglaubigten Abschrift einer Vollmachtsurkunde genügt nicht, weil damit nicht nachgewiesen werden kann, dass die Vollmacht noch fortbesteht. |
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