I. Vorüberlegungen zur Gestaltung einer Teilungserklärung

Zur Aufteilung eines bestehenden oder noch zu errichtenden Gebäudes in Wohnungs- oder Teileigentum ist zivilrechtlich eine sogenannte Teilungserklärung erforderlich. Dabei handelt es sich um eine notarielle Urkunde, die aufgrund ihrer besonderen Individualisierung, d.h. ihres Zuschnitts auf ein bestimmtes Objekt, hier nur eingeschränkt dargestellt werden kann. Die folgenden grundlegenden Überlegungen gelten jedoch für (fast) alle Arten von Teilungserklärungen.

1. Motive der Beteiligten für eine Aufteilung nach WEG

Die Gründe für eine Aufteilung bestehenden Eigentums in Wohnungs- und/oder Teileigentum können vielgestaltig sein. Hierzu zählen:

wirtschaftlich motiviert: Teilung durch einen Bauträger zum Zwecke des Weiterverkaufs (häufigster Fall);

: Teilung durch Eltern mit anschließender Zuwendung an ihre Kinder; denkbar ist auch eine Aufteilung durch eine Erbengemeinschaft z.B. vor späterem getrennten Weiterverkauf oder Aufteilung nach in einer Teilungsanordnung im Testament festgelegten Modalitäten;

Da der Hintergrund einer Aufteilung demnach sehr unterschiedlich sein kann, sieht "keine Teilungserklärung aus wie die andere". Dies ergibt sich umso mehr daraus, dass jede Aufteilung aufgrund der Vielgestaltigkeit der beabsichtigten Bauvorhaben (Nutzungsweise, Doppel-/Reihenhaus/Mehrhausanlage, besondere Vorhaben wie betreutes Wohnen oder Hotelanlage etc.) und der örtlichen Gegebenheiten ohnehin individuell gestaltet ist.