II. Beispielfall

Besprechungsnotiz

Frau Thea Teiler geb. Eigenheimer, geboren 20.01.1949, wohnhaft Rheinstraße 10, 12345 Musterstadt, ist Eigentümerin der im Grundbuch von Musterstadt, Blatt 2385 verzeichneten Grundstücke lfd. Nr. 1 Flur 1 Nr. 203/5, Bauplatz, Forststraße = 550 m², und lfd. Nr. 2 Flur 1 Nr. 203/6, Bauplatz, daselbst = 289 m².

Der Grundbesitz ist weder in Abteilung II noch in Abteilung III des Grundbuchs belastet.

Die Grundstückseigentümerin beabsichtigt, auf dem vorgenannten Grundbesitz zwei Häuser (Doppelhaushälften) zu errichten. Nach Fertigstellung sollen die Doppelhaushälften an zwei Kaufinteressenten verkauft werden. Wegen der unterschiedlichen Größe und des Zuschnitts der einzelnen Flurstücke ist deren Bebauung in der beabsichtigten Form nicht möglich.

Ursprünglich hatte Frau Teiler den Plan, die beiden Grundstücke nach § 890 Abs. 1 BGB zunächst zu vereinigen (siehe dazu § 10 Abschnitt II. Ziffer 1.) und anschließend in zwei etwa gleich große Flurstücke wieder teilen zu lassen.

Auf Vorschlag des Notars möchte Frau Teiler nun wie folgt vorgehen:

Begründung von WEG mit der Vereinbarung von Sondernutzungsregelungen. Jeder Wohnungseigentümer soll die seine Doppelhaushälfte umgebende Grundstücksfläche und die tragenden Bauteile seiner Haushälfte (Außenmauern, Dach) insgesamt und ausschließlich nutzen dürfen und auch zu baulichen Änderungen befugt sein.