II. Grundzüge der ehelichen Güterstände

Das eheliche Güterrecht regelt die rechtlichen Auswirkungen einer Eheschließung auf das Vermögen beider Ehegatten und deren vermögensrechtliche Beziehungen zueinander (z.B. in Gestalt des Zugewinnausgleichs, auch im Todesfall, siehe § 15 Abschnitt III. Ziffer 3.) sowie zu Dritten. Solche "Außenwirkungen" der Ehe sind zahlreicher anzufinden als man zunächst meinen könnte. Sie lassen sich gedanklich danach einteilen, ob die fragliche Bestimmung dem Schutz beider oder eines Ehegatten, dem Schutz des Rechtsverkehrs oder dessen Vereinfachung dienen sollen:

In die erste Kategorie (Schutz der Ehegatten) fallen die Bestimmungen der §§ 1365, 1369 BGB (siehe sogleich). Sie schützen jeden Ehegatten vor bestimmten, besonders nachteiligen Handlungen des jeweils anderen.

Ein Beispiel für die zweite Normenkategorie (Schutz des Rechtsverkehrs) bilden §§ 1362 BGB, 739 ZPO. Diese Bestimmungen erleichtern den Vollstreckungszugriff der Gläubiger eines Ehegatten in Vermögensgegenstände des gemeinsamen ehelichen Hausstands.