III. Rechtliche Grundlagen der Verwandtschaft (§§ 1589 ff. BGB)

1. Begriff der Verwandtschaft

Der Gesetzgeber fragt an verschiedenen Stellen - ähnlich wie bei den allgemeinen Ehewirkungen - danach, ob Beteiligte zueinander in einem rechtlich anerkennenswerten, familiären Näheverhältnis stehen:

So ist ein Erwerb aufgrund gesetzlicher Erbfolge nur möglich, wenn eine Verwandtschaft zum Erblasser bestand (Verwandtenerbrecht, §§ 1924 ff. BGB; Ausnahme: überlebender Ehegatte).

Als Pflichtteilsberechtigte kommen grundsätzlich nur Verwandte in gerade Linie in Betracht (§§ 2303, 2309 BGB; Ausnahme: überlebender Ehegatte).

Einander unterhaltspflichtig sind grundsätzlich nur Eltern für ihre Kinder (und umgekehrt).

Bei Beteiligung von Verwandten kann der Notar vom Beurkundungsverfahren ausgeschlossen sein (§§ 3 Abs. 1 Nr. 3, 6 Abs. 1 Nr. 3, 7 Nr. 3 BeurkG).

Der zentrale rechtliche Begriff ist dabei der der Verwandtschaft:

§ 1589 Satz 1 BGB bestimmt schlicht: Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt. Beispiel: Das Kind von miteinander verheirateten Eltern stammt von beiden Elternteilen ab. Dieses Kind stammt zugleich von allen vier Großelternteilen ab, also den Eltern des Vaters und den Eltern der Mutter.

Der Begriff der Abstammung ist dabei nicht notwendig biologisch zu verstehen (zur Vaterschaft siehe nachfolgend Ziffer 2.).