Der Gesetzgeber fragt an verschiedenen Stellen - ähnlich wie bei den allgemeinen Ehewirkungen - danach, ob Beteiligte zueinander in einem rechtlich anerkennenswerten, familiären Näheverhältnis stehen:
So ist ein Erwerb aufgrund gesetzlicher Erbfolge nur möglich, wenn eine Verwandtschaft zum Erblasser bestand (Verwandtenerbrecht, §§ 1924 ff. BGB; Ausnahme: überlebender Ehegatte). |
Als Pflichtteilsberechtigte kommen grundsätzlich nur Verwandte in gerade Linie in Betracht (§§ 2303, 2309 BGB; Ausnahme: überlebender Ehegatte). |
Einander unterhaltspflichtig sind grundsätzlich nur Eltern für ihre Kinder (und umgekehrt). |
Bei Beteiligung von Verwandten kann der Notar vom Beurkundungsverfahren ausgeschlossen sein (§§ 3 Abs. 1 Nr. 3, 6 Abs. 1 Nr. 3, 7 Nr. 3 BeurkG). |
Der zentrale rechtliche Begriff ist dabei der der Verwandtschaft:
§ 1589 Satz 1 BGB bestimmt schlicht: Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt. Beispiel: Das Kind von miteinander verheirateten Eltern stammt von beiden Elternteilen ab. Dieses Kind stammt zugleich von allen vier Großelternteilen ab, also den Eltern des Vaters und den Eltern der Mutter. |
Der Begriff der Abstammung ist dabei nicht notwendig biologisch zu verstehen (zur Vaterschaft siehe nachfolgend Ziffer 2.). |
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