I. Einleitung

Regelungsgegenstand des Familienrechts im BGB ist die Gesamtheit der status- und vermögensrechtlichen Rechtsverhältnisse, die durch die bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588 BGB) und aufgrund der Verwandtschaft (§§ 1589 - 1773 BGB) begründet sind:

Familienrechtliche Statusbestimmungen sind z.B. solche zum Familiennamen, also dem von möglichst allen Familienmitgliedern geführten Nachnamen (§§ 1355, 1616 ff. BGB), ferner die Voraussetzungen rechtlicher Verwandtschaft (§ 1589 BGB), die Bestimmungen zur gesetzlichen Vertretung Minderjähriger durch ihre Eltern (§§ 1626, 1629 ff. BGB) und das Adoptionsrecht (§§ 1741 ff. BGB).

Die vermögensrechtliche Seite im Familienrecht ist betroffen z.B. bei den Regelungen zur Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren Kindern (§§ 1601 ff. BGB) oder zwischen geschiedenen Ehegatten (§§ 1570 ff. BGB); auch der Zugewinnausgleich am Ende des gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft zählt hierzu (§§ 1371 ff. BGB).

Daneben regelt das Vierte Buch des BGB noch die ebenfalls - in Teilen - notarrelevanten Bereich des Vormundschafts- (§§ 1773 - 1895 BGB), Betreuungs- (§§ 1896 -1908k BGB) und Pflegschaftsrechts (§§ 1909 - 1921 BGB; siehe dazu unten Abschnitt III. Ziffer 3. Buchst. c)).