VI. General- und Vorsorgevollmachten

1. Zweck, rechtlicher Hintergrund

Der Gesetzgeber eröffnet erwachsenen, geschäftsfähigen Personen die Möglichkeit, durch Errichtung einer Vorsorgevollmacht eine rechtliche Betreuung zu vermeiden für den Fall, dass diese Person in der Zukunft nicht mehr in der Lage sein sollte, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen (§ 1896 Abs. 2 Satz 2 erste Alternative BGB, siehe schon oben Abschnitt III. Ziffer 3. Buchst. c)).

Diese rechtsgeschäftliche Alternative zur gerichtlich angeordneten Bestellung eines Betreuers bietet aus Sicht der Betroffenen oftmals mehrere Vorteile:

In der Vorsorgevollmacht kann die Person des oder der Bevollmächtigten frei bestimmt werden. Demgegenüber entscheidet das Betreuungsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen über die Person des Betreuers. Wird ein Familienfremder zum Betreuer bestellt, empfinden das die Familienangehörigen häufig als einen Akt der Bevormundung.

Der Bevollmächtigte ist in der Ausübung seiner Vertretungsmacht freier (flexibler) als der Betreuer. Insbesondere bestehen die Genehmigungserfordernisse aus § 1821 BGB nicht. Die Genehmigungserfordernisse im Bereich der Personensorge gem. §§ 1904, 1906, 1907 BGB erstrecken sich allerdings auch auf den Bevollmächtigen zum Schutz des Vollmachtgebers vor besonders einschneidenden, seine Person betreffenden Maßnahmen. Ferner kann dem Bevollmächtigten grundsätzlich auch erlaubt werden, In-sich-Geschäfte und Schenkungen vorzunehmen.