IV. Die Teilnahme von Minderjährigen am Rechtsverkehr (§§ 104 ff. BGB)

1. Grundlagen

Ausgangspunkt ist § 2 BGB: Die Volljährigkeit tritt mit Vollendung des 18. Lebensjahres ein. "Vollendung" meint dabei den Tag des jeweiligen Geburtstags. Wer z.B. seinen 18. Geburtstag am 12.05.2019 feiert, hat an diesem Tag sein 18. Lebensjahr vollendet (und zwar ab 0:00 Uhr, §§ 187 Abs. 2 Satz 2, 188 Abs. 2 BGB).

Der Volljährige ist grundsätzlich unbeschränkt geschäftsfähig.

Wer noch keine 18 Jahre alt ist, ist nicht volljährig, also minderjährig; daher der vom BGB hier verwendete Begriff des "Minderjährigen" (anstelle von "Kind", siehe sogleich).

Minderjährige sind entweder gar nicht geschäftsfähig (= geschäftsunfähig) oder beschränkt geschäftsfähig. Sie werden nach ihrem Alter der einen oder anderen Gruppe zugeordnet (sofern diese nicht ausnahmsweise z.B. wegen einer geistigen Behinderung altersunabhängig dauerhaft geschäftsunfähig sind).

Beachte hierzu:

Das BGB kennt und verwendet selbstverständlich auch den Begriff "Kind". Dann steht aber die verwandtschaftliche Beziehung (zu den Eltern, Großeltern, Geschwistern etc.) im Vordergrund und nicht, wie in der Geschäftsfähigkeitslehre der §§ 104 ff. BGB, ob das Kind ohne seine Eltern in rechtlich erheblicher Weise handeln kann.

Beispiele

§ 1924 Abs. 4 BGB bestimmt, dass Kinder des Erblassers zu gleichen Teilen erben. Dies gilt natürlich auch für erwachsene Kinder.