Mitarbeitervollmacht

Mitarbeitervollmacht

Die Beteiligten bevollmächtigen die Mitarbeiter des Notars, Frau ., Frau . und Herrn ., und zwar jeden von ihnen allein und unter Ausschluss jeglicher Haftung sowie von den Beschränkungen des §  181 BGB befreit, allerdings ohne eine Verpflichtung zum Handeln, zur Erklärung und Anmeldung etwaiger auf Verlangen von Gerichten oder Behörden erforderlich werdender Änderungen des Gesellschaftsvertrags oder der Anmeldung bis zur Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister. Die Vollmacht ist auf die Abgabe von Erklärungen beschränkt, die von dem amtierenden Notar, seinem amtlich bestellten Vertreter oder Amtsnachfolger beurkundet oder hinsichtlich der Unterschrift beglaubigt werden, sofern die vorgenannten Mitarbeiter von der Vollmacht Gebrauch machen.