V. Adoptionsrecht (§§ 1741 ff. BGB)

Die Adoption ermöglicht es, zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Abstammungsverhältnis zu begründen. Mit Ausspruch der Adoption erlangt der Anzunehmende die rechtliche Stellung eines Kindes des Annehmenden (§ 1754 Abs. 2 BGB). Daher spricht das BGB nicht von Adoption, sondern von der "Annahme als Kind".

Das angenommene Kind ist mit den gleichen Rechten und Pflichten ausgestattet wie jedes andere Kind des Annehmenden. Dies gilt vor allem für das Erb- und Pflichtteilsrecht sowie das Unterhaltsrecht.

Die Annahme als Kind setzt voraus, dass die Beteiligten ein familiengerichtliches Verfahren durchlaufen. Angestoßen wird ein solches Verfahren durch Stellung des Adoptionsantrags (nebst etwa notwendiger Einwilligungserklärungen, vgl. §§ 1746, 1747, 1749 BGB), der der notariellen Beurkundung bedarf (§ 1752 Abs. 2 Satz 2 BGB).

Der praktisch häufigste Adoptionsfall ist die sogenannte Stiefkindadoption. Bei ihr nimmt ein Ehegatte das Kind seines Ehegatten an. Diese Möglichkeit der Adoption steht auch eingetragenen Lebenspartnern offen (§ 9 Abs. 7 LPartG). Zur Verdeutlichung soll das nachfolgende Fallbeispiel gelten.

Fallbeispiel - Stiefkindadoption

Notar Dr. Peter Müller in Bonn hat folgende Besprechungsnotiz gefertigt:

Vermerk/Akte Rauschenberg, Adoption

Es erscheinen heute:

Eheleute Peter Rauschenberg, geboren 01.01.1970 in München, und Vanessa Rauschenberg geb. Drinnen, geboren 02.12.1970 in Bonn, beide wohnhaft Kaiserstraße 115, 53113 Bonn.