VI. Eigentümergrundschuld (§ 1196 BGB)

Der Grundstückseigentümer kann auch für sich selbst eine Grundschuld als sogenannte Eigentümergrundschuld eintragen lassen (§ 1196 BGB). Diese Grundschuld ist mit der Fremdgrundschuld, also der für einen anderen als den Grundstückseigentümer bestellten Grundschuld, identisch, soweit nicht die Besonderheiten des § 1197 BGB greifen.

1. Zweck

Die Eigentümergrundschuld ist wirtschaftlich nutzlos, solange sie der Grundstückseigentümer innehat. Er benötigt keine Absicherung "gegen sich selbst". Die Eigentümergrundschuld macht daher erst Sinn, wenn sie an einen Dritten abgetreten, d.h. von der Eigentümer- zur Fremdgrundschuld wird. Steht dieser Dritte von Anfang an fest und soll die Grundschuld dauerhaft bei ihm verbleiben, sollte die Grundschuld allerdings gleich als Fremdgrundschuld bestellt werden. Dann spart sich der Eigentümer die Kosten der Abtretung.

Demgemäß hat die Eigentümergrundschuld die Funktion eines Platzhalters für spätere Kreditunterlagen und damit einen eigenen Einsatzbereich, wenn dem Eigentümer an einer Kreditsicherheit am Grundstück gelegen ist,

die schnell, einfach und häufiger abgetreten werden kann,

bei der die jeweilige Person des Gläubigers derzeit noch unbekannt ist,