II. Checkliste für Grundpfandrechtsbestellungen

Der Notar wird häufig mit der Vorbereitung und Beurkundung von Grundschuldbestellungsurkunden beauftragt. Für den Mandanten (z.B. den Käufer eines Grundstücks) steht zumeist das Interesse am raschen wirtschaftlichen Erfolg, d.h. der reibungslosen Auszahlung des Darlehens, im Vordergrund. Der finanzierenden Bank ist an einer wirksamen Absicherung für den Fall gelegen, dass der Darlehensnehmer mit der Rückzahlung des Darlehens ausfällt (sog. Sicherungsfall). Deshalb wird die Bank i.d.R. darauf bestehen, dass die Grundschuld mithilfe eines von ihr vorgegebenen Musterformulars bestellt wird. Wird die Grundschuld dann anhand des Musterformulars beurkundet, hat die Bank die Gewähr dafür, dass die notarielle Grundschuldbestellungsurkunde alle ihr wichtigen Aspekte enthält. Für den Notar bedeuten diese Vorgaben der Bankenpraxis, dass er dem Grundschuldbesteller "die Konditionen der Bank" vorzulesen hat. Deshalb und wegen des ohnehin schon sehr technischen Inhalts einer Grundschuldbestellungsurkunde (siehe das Muster unter Abschnitt II. Ziffer 2.) bedarf es einer besonders gründlichen Belehrung des Bestellers. Denn die Verwendung von Fremd¬mustern entbindet den Notar - wie auch sonst - gerade nicht von seiner eigenen Prüfungs- und Belehrungspflicht (§ 17 BeurkG).