I. Die Sicherungsgrundschuld als Kreditmittel der Immobilienpraxis

In der Rechtspraxis hat die Grundschuld die früher vorherrschende Verkehrshypothek fast völlig verdrängt. Auch die Hypothekenbanken bedienen sich zur Sicherung der Kredite heute fast ausschließlich der Grundschuld. Die Grundschuld unterscheidet sich von der Hypothek (§ 1113 BGB) dadurch, dass sie in Entstehung und Fortbestand unabhängig von einer persönlichen Forderung (abstrakt; Gegensatzbegriff: akzessorisch) ist, vgl. § 1192 Abs. 1 BGB.