V. Notarbestätigungen

1. Ausgangspunkt: zeitliche Abfolge von Grundschuldbestellung und Darlehensauszahlung

Banken zahlen ein Darlehen, das durch eine Grundschuld zu besichern ist, i.d.R. erst aus, nachdem das Grundpfandrecht im Grundbuch eingetragen st und - falls es sich (ausnahmsweise) um ein Briefrecht handelt - die Gläubigerin den Brief besitzt. Denn erst dann ist gewährleistet, dass das Grundpfandrecht zu ihren Gunsten rechtswirksam entstanden ist (vgl. §§ 873, 1113, 1117, 1192 BGB).

Bis dahin vergeht eine gewisse Zeit. Um den Käufer davor zu schützen, dass die Kaufpreisfälligkeit vor Eintragung der Grundschuld eintritt, empfiehlt ihm der Notar, die Finanzierung bei seiner Bank rechtzeitig vor Kaufvertragsschluss zu klären. Idealerweise kann dann direkt im Anschluss an die Beurkundung des Kaufvertrags die Finanzierungsgrundschuld bestellt werden (siehe § 5 Abschnitt VIII. Ziffer 9.). Durch die Antragstellung beim Grundbuchamt lässt sich dann erreichen, dass die Auflassungsvormerkung erst mit der Finanzierungsgrundschuld eingetragen wird und, da die Eintragung der Auflassungsvormerkung typischerweise Fälligkeitsvoraussetzung ist, der Notar den Eintritt der Kaufpreisfälligkeit erst nach Eintragung der Grundschuld mitteilen muss.

2. Notarbestätigung als Möglichkeit zur beschleunigten Auszahlung